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  • § 7 ErbStG – Überhöhte Geschäftsführerbezüge gelten als Schenkung

    Freigebige Zuwendungen unter Ehepartnern unterliegen der Schenkungsteuer. Wegen des hohen Freibetrags kommt es aber selten zur Steuerpflicht. Allerdings können sich die Zuwendungen über einen längeren Zeitraum aufsummieren, da in die Bemessungsgrundlage Schenkungen innerhalb von zehn Jahren fließen. 

     

    Das Finanzgericht Nürnberg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem im Rahmen des Ehegattenarbeitsverhältnisses deutlich überhöhte Bezüge gezahlt wurden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um freigebige und damit der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendungen, so die Richter. Dies gilt auch für andere, durch geschäftliche oder gesellschaftsrechtliche Beziehungen verdeckte Vorteile. 

     

    Im Urteilsfall summierten sich der überhöhte Lohn sowie die Tantieme auf rund 750.000 EUR, die als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wurden. Anschließend setzte das Finanzamt auf diesen Vorteil Schenkungsteuer fest. In Bezug auf die unverhältnismäßig hohen Bezüge lag eine verdeckte Schenkung vor. Somit wird der für ertragsteuerliche Zwecke verwendete Fremdvergleich auch in den Bereich der Schenkung transportiert. 

     

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