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  • § 7 ErbStG - Disquotale Einlage ist keine freigebige Zuwendung

    Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Beteiligter Vermögen einbringt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt keine freigebige Zuwendung des einbringenden an die anderen Gesellschafter vor. Mit diesem Urteil weicht der BFH von der gegenteiligen Verwaltungsauffassung in R 18 Abs. 3 ErbStR ab. Voraussetzung für eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden ist eine Vermögensminderung auf der einen und eine Vermögensmehrung auf der anderen Seite.  

     

    Dabei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist. Unter diesem Gesichtspunkt und wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern, wenn ein Beteiligter Einlagen ohne entsprechende Gegenleistung tätigt.  

     

    Eine freigebige Zuwendung liegt auch dann nicht vor, wenn bei der Kapitalerhöhung einer GmbH die neu entstehende Stammeinlage durch eine Sacheinlage erbracht wird und diese Einlage mehr wert ist als die hierfür übernommene neue Stammeinlage. Inwieweit Kapitalerhöhung und Sacheinlage ertragsteuerliche Auswirkungen haben, spielt für die Schenkungsteuer keine Rolle.  

     

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