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  • §§ 6und 7 EStG - Zur Abschreibung eines Software-Systems

    Aufwendungen zur Einführung eines neuen Softwaresystems können sich auf mehrere Mio. EUR belaufen. Sie setzen sich zusammen aus Aufwendungen für die Software und EDV-Beratung, aus Aufwendungen für die Anpassung der Software an die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens sowie aus Aufwendungen für die Schulung der Anwender. Diese Positionen sind als Anschaffungskosten zu bilanzieren. 

     

    Bei den o.g. Aufwendungen handelt es sich um immaterielle Wirtschaftsgüter, die linear abgeschrieben werden. Nach § 7 Abs.1 EStG bemisst sich die lineare AfA nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Insoweit ist nach Auffassung der Finanzverwaltung in einem Erlass des Landes Bremen i.d.R. von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen. 

     

    Soweit das Softwaresystem nach Abschluss der Erstinstallation zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit angepasst wird, sind die hierdurch anfallenden Aufwendungen einschl. der in diesem Zusammenhang entstehenden Personalkosten als Erhaltungsaufwand und damit als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln. 

     

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