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  • § 6 EStG – Geringwertige Wirtschaftsgüter in der Handelsbilanz

    Durch das Unternehmensteuerreformgesetz gelten ab 2008 neue Regelungen zur Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die Kosten von abnutzbaren beweglichen Anlagegütern sind zwingend im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage als Betriebsausgaben zu erfassen, sofern sie ohne die darin enthaltene Vorsteuer maximal 150 EUR betragen. Bei Beträgen von mehr als 150 EUR und bis zu 1.000 EUR kommt es über § 6 Abs. 2a EStG zur Bildung eines Sammelpostens, der linear über fünf Jahre gewinnmindernd aufzulösen ist. Ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsguts hat keinen Einfluss auf den Sammelposten. 

     

    Der Hauptfachausschuss des IDW hat sich mit den Auswirkungen auf die Handelsbilanz beschäftigt. Hiernach steht der Bildung des Sammelpostens im handelsrechtlichen Jahresabschluss grundsätzlich nichts entgegen. Die damit verbundene Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes ist aus Gründen der Wirtschaftlichkeit akzeptabel. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Auflösung des Sammelpostens laut EStG zu einer Überbewertung führen kann, weil vorzeitige Abgänge nicht berücksichtigt werden und der fünfjährige Abschreibungszeitraum zu lang sein kann. Vermögensgegenstände bis 1.000 EUR weisen oftmals eine kürzere Nutzungsdauer auf. Daher kommt die Übernahme des Sammelpostens in die Handelsbilanz nur in Betracht, wenn er von untergeordneter Bedeutung ist. In solchen Fällen sind sowohl die Sofortabschreibung, als auch die aufwandswirksame Verrechnung der in dem Sammelposten erfassten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht zu beanstanden. 

     

    Hat der Sammelposten jedoch in einzelnen Branchen wie etwa im Hotelgewerbe oder der Getränkeindustrie eine besondere Bedeutung, muss die angenommene Nutzungsdauer von fünf Jahren zur Vermeidung einer unzulässigen Überbewertung überprüft werden. Nach dem Prinzip des vorsichtigen Kaufmanns ist der Sammelposten handelsrechtlich über eine kürzere Nutzungsdauer abzuschreiben, und Abgänge sind zu berücksichtigen. Werden Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter auch in der Handelsbilanz angesetzt, sind die Vermögensgegenstände am Ende des Geschäftsjahrs als Abgang im Anlagespiegel zu erfassen, in dem der Sammelposten vollständig abgeschrieben wurde.  

     

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