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  • § 6 EStG - Einbringung von Privatvermögen in eine Personengesellschaft

    Werden private Wirtschaftsgüter in eine Personengesellschaft eingebracht, wird dies grundsätzlich als tauschähnlicher Vorgang gewertet. Denn die Gegenstände werden gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen. Dies hat den Vorteil, dass die Firma auf den höheren Teilwert AfA vornehmen kann, auch wenn das Wirtschaftsgut im Privatbereich bereits ganz oder teilweise abgeschrieben war. Das lohnt besonders bei Gebäuden, bei denen die Spekulationsfrist abgelaufen ist und der Tausch nicht als privates Veräußerungsgeschäft versteuert wird.  

     

    Die Finanzverwaltung hat nunmehr klargestellt, unter welchen Voraussetzungen dagegen eine verdeckte Einlage anzunehmen ist. Entscheidend ist, dass durch die Einlage die gesamthänderisch gebundenen Rücklagen erhöht werden, denn der Gesellschafter erlangt hier keine individuelle, ausschließlich ihn bereichernde Rechtsposition. Die Einlage wird gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert bewertet, wobei höchstens die um die bereits vorgenommene AfA gekürzten Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden dürfen, wenn das Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre angeschafft oder hergestellt worden ist.  

     

    Erhöht sich aber durch die Übertragung eines Wirtschaftsguts das Kapitalkonto des Einbringenden, liegt insoweit eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vor und somit ein entgeltlicher Vorgang. Ist dies nicht der Fall, ist immer von einer verdeckten Einlage auszugehen. Anzeichen hierfür ist, dass die Wertsteigerung durch das Wirtschaftsgut bilanziell allen Gesellschaftern zu Gute kommt.  

     

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