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  • § 5 EStG - Urteile zur Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit

    Der BFH und das FG Niedersachsen haben in unterschiedlichen Fällen zur Problematik der Rückstellung für Verbindlichkeiten nach § 249 HGB entschieden. Es handelt sich dabei um Verbindlichkeiten, die dem Betrag nach zwar ungewiss, dem Grunde nach aber schon bestehen und einen wirtschaftlichen Bezug vor dem jeweiligen Bilanzstichtag aufweisen.  

     

    Pensionsverpflichtung ohne Inanspruchnahme

     

    Für Pensionsverpflichtungen ist nach Auffassung des BFH keine Rückstellung zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme am Bilanzstichtag durch Schuldbeitritt nicht mehr wahrscheinlich ist.  

     

    Damit ist entgegen der Verwaltungsauffassung kein Freistellungsanspruch wegen Schuldbeitritts zu aktivieren. In einem solchen Fall tritt ein Dritter zusätzlich neben dem Arbeitgeber als bisherigem Schuldner in die Pensionsverpflichtung ein. Es entsteht eine Gesamtschuldnerschaft. Diese hat zwar regelmäßig zur Folge, dass die Gesamtschuldner gleichermaßen verpflichtet sind; es kann aber etwas anderes bestimmt sein, wenn etwa eine Person die Schuld in vollem Umfang übernimmt. Das BMF fordert hier vom Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch zu aktivieren und korrespondierend die Verpflichtung beim beitretenden Unternehmen zu passivieren.  

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