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  • § 5 EStG - Rechnungsabgrenzung für Gebühren bei Kreditaufnahme

    Der BFH hat jetzt entschieden, dass für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden ist, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Ist die vorzeitige Beendigung jedoch ganz unwahrscheinlich, weil der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, ist das Bearbeitungsentgelt über einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auf die gesamte Laufzeit des Kredits zu verteilen und nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzbar. Im Urteilsfall ging es um öffentlich geförderte Darlehen, die zur Finanzierung der Gründungsinvestitionen aufgenommen wurden.  

     

    Ein aktiver RAP ist für die Gewinnermittlung und zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags anzusetzen, soweit die Ausgaben Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen. Dies ist der Fall, wenn der Vorleistung eine noch nicht erbrachte zeitraumbezogene Gegenleistung gegenübersteht. Hierfür ist es ausreichend, wenn wirtschaftlich eine zeitraumbezogene Gegenleistung für die Vorleistung erwartet wird. Kredite von Banken sind als einheitliche Geschäfte anzusehen, die nicht einzeln aufgeteilt werden können. Ob Kreditgebühren eine Vorleistung für zeitraumbezogene Gegenleistung sind, hängt davon ab, ob der Empfänger sie bei vorzeitiger Beendigung behalten darf oder erstatten muss.  

     

    Werden Dauerschuldverhältnisse auf mehrere Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen und können sie aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist die anteilige Jahresgebühr Ausdruck des jeweiligen abzugrenzenden Jahreswerts. Ohne Rückforderungsanspruch handelt es sich um eine laufzeitunabhängige Vergütung, die nicht aktiv abzugrenzen ist.  

     

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