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  • § 5 EStG - Kein höherer Teilwert für Verbindlichkeiten in Fremdwährung

    Um günstige Zinssätze zu nutzen, nehmen sogar mittelständische Betriebe zunehmend Kredite in Yen oder Franken auf. Anschließende Wechselkursschwankungen finden jedoch keinen Niederschlag in der Bilanz. Die FG Hamburg, Bremen und Rheinland-Pfalz bestätigen die Verwaltungsauffassung, dass der Ansatz höherer Teilwerte durch Aufwertung bei den Verbindlichkeiten über den ehemaligen Anschaffungskurs hinaus nicht zulässig ist.  

     

    Zwar darf der Teilwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG angesetzt werden, wenn es zu einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung kommt. Jedoch erfüllen Wertänderungen an den Devisenmärkten insbesondere bei stabilen Währungen nicht die Voraussetzung einer dauernden Werterhöhung und bewegen sich ohne gravierende Ereignisse im Rahmen üblicher Schwankungsbreiten. Das gilt selbst dann, wenn sich die Fremdwährung 18 Monate nach Bilanzaufstellung immer noch über dem Anschaffungsniveau befindet. Das bedeutet, dass es bei Wechselkursschwankungen zwischen EUR und Währungen anderer Industrieländer nie zum höheren Teilwert kommt.  

     

    Die Verwaltung lässt immerhin höhere Teilwerte für Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs zu, wenn sich der Kurs bis zur Bilanzaufstellung oder bis zum vorangegangenen Tilgungs- oder Entnahmezeitpunkt nicht erholt hat. Dies gilt aber nicht für Darlehen zur dauerhaften Betriebsverstärkung. Aus Sicht eines vorsichtigen Kaufmanns kann es sinnvoll sein, bei permanent steigenden Kursen in Euro umzuschulden oder den Fremdwährungskredit vorzeitig zu tilgen. Dann wirken sich die Kursverluste sofort aus.  

     

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