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  • § 5 EStG – Domain-Namen sind nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

    Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den Inhaber zu zahlen sind, stellen Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Damit sind die Aufwendungen nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben abziehbar. Bei einer Domain handelt es sich um eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber regelmäßig kein absolutes Recht. Nach dem Urteil des BFH erwirbt der neue Inhaber an der Domain zwar kein absolutes Recht, ein Domain-Name ist aber ein ähnliches Recht i.S. des § 266 Abs. 2 HGB. Als ähnliche Rechte und Werte kommen Positionen in Betracht, die nicht unter gewerbliche Schutzrechte fallen, ihnen aber inhaltlich vergleichbar sind.  

     

    Aufwendungen für die Übertragung der Domain-Adresse sind danach Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut. Sie sind im Rahmen der EÜR erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung der Web-Adresse weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch zeitlich begrenzt ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Domain-Name von Werbung und Zeitgeist unabhängig ist.  

     

    Der Kauf dient auch nicht zur Herstellung eines nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsguts, für das ein Aktivierungsverbot besteht. Denn durch die Einrichtung einer Website und eines Domain-Namens entsteht kein einheitliches Wirtschaftsgut. Die Web-Adresse ist schließlich selbstständig bewertbar, denn sie ist separat veräußerbar.  

     

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