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  • §§ 4,9 EStG - Auswirkung von kleinen Mängeln bei Einträgen im Fahrtenbuch

    Der BFH hatte in mehreren Urteilen geklärt, was ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfordert. Bei Fehlern in der Fahrtenbuchführung sollen die Einträge grundsätzlich keine Verwendung finden (s. AStW 06, 317). Das gilt aber nicht, sofern es sich um kleinere Mängel handelt. Hier geht das FG Köln davon aus, dass die Finanzämter die Aufzeichnungen mit nur geringfügigen Fehlern weiterhin akzeptieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn einzelne Fahrten nicht aufgezeichnet sind, Kilometerangaben nicht mit den Daten in Werkstattrechnungen übereinstimmen, Abweichungen zu Entfernungsangaben laut Routenplaner nicht gesondert erläutert werden oder einzelne Tankfahrten nicht vermerkt sind.  

     

    Der BFH hat diese nunmehr als Revision vorliegende Frage in einem anderen Fall ausdrücklich offengelassen. Denn aufgrund vieler Mängel konnte nicht mehr von Geringfügigkeit gesprochen werden. Selbstständige und Arbeitnehmer mit Firmenwagen sollten die formalen Voraussetzungen beachten, bei Beanstandungen für frühere Jahre können sie aber ihre Fälle mit Verweis auf die anhängige Revision als ruhendes Verfahren offenhalten.  

     

    Kein Argument für Aufzeichnungsfehler sind jedoch berufliche Verschwiegenheitspflichten, so das FG Hamburg bei einem Wirtschaftsprüfer. Die Maßstäbe bei der Fahrtenbuchführung gelten auch in Bezug auf die Personengruppe der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, denn allein durch die Angabe von Namen und Anschrift werden noch keine schützenswerten Interessen der Mandanten berührt. Diese Daten sind dem Finanzamt ohnehin bereits durch die generellen steuerrechtlichen Aufklärungs-, Mitwirkungs- und Erklärungspflichten bekannt.  

     

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