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  • § 46 EStG - Antragsveranlagung ist noch für alte Zeiträume möglich

    Die Ausschlussfrist für die Antragsveranlagung wurde über das Jahressteuergesetz 2008 generell ab dem Veranlagungszeitraum 2005 gestrichen. Nach der Übergangsregel in § 52 Abs. 55j S. 2 EStG müssen Finanzämter einen Antrag auf Veranlagungen von Arbeitnehmern auch noch bearbeiten, wenn hierüber bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Nach Ansicht des BFH ist diese Vorschrift nicht so auszulegen, dass der entsprechende Antrag bereits gestellt worden sein muss. Ein Anspruch auf Durchführung der Veranlagung ist von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig.  

     

    Entgegen der Auffassung der Finanzbehörden muss der Antrag für Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht bereits vor dem 28.12.2007 eingegangen sein. Dies hat im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden. Dabei ist nach Meinung des BFH zu berücksichtigen, dass aufgrund der seit 2005 geänderten Rechtsprechung zu § 46 Abs. 2 EStG und der darauf folgenden Reaktion des Gesetzgebers vielfach zeitliche Zufälligkeiten darüber mitentscheidend waren, ob Anträge erfolgreich sein konnten.  

     

    Sofern nun aufgrund der Entscheidung Anträge auf Veranlagung für alte Zeiträume nachgeholt werden sollen, ist die Verjährungsfrist zu beachten. Die beträgt nach Ansicht der Verwaltung nur vier Jahre. Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO von weiteren maximal drei Jahren soll nicht greifen, weil es sich hierbei um eine freiwillige Abgabe der Steuererklärung handelt. Nach dem rechtskräftigen Urteil vom FG Köln ist auch im Falle der Antragsveranlagung die Ablaufhemmung zu berücksichtigen. Damit wäre der Veranlagungszeitraum 2003 noch bis Ende 2010 zu berücksichtigen.  

     

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