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  • § 40a EStG Z– Pauschalierung auch bei Landwirten mit gewerblichen Einkünften

    Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann die Lohnsteuer pauschal mit 5 v.H. erhoben werden, sofern es sich nicht um Arbeitnehmer handelt und die Beschäftigung maximal 180 Tage im Jahr beträgt. Dies kann auch der Land- und Forstwirt in Anspruch nehmen, der seinen Betrieb nach § 13 Abs. 1 EStG betreibt, aber wegen der Abfärbetheorie als Gewerbebetrieb gilt. Denn für den BFH ist entscheidend, dass die Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind. Nicht erforderlich ist, dass der Betrieb ertragsteuerrechtlich auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt. Die Lohnsteuerpauschalierung ist deshalb auch zulässig, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nur wegen seiner Rechtsform als Gewerbebetrieb gilt.  

     

    Diese Sichtweise des BFH muss auch für eine Kapitalgesellschaft gelten, die Land- und Forstwirtschaft betreibt, aber kraft Gesetz gewerbliche Einkünfte bezieht. Anders liegt der Fall, wenn ein Landwirt infolge erheblichen Zukaufs aus dem Tätigkeitsbereich des § 13 EStG ausscheidet und einheitlich als Gewerbebetrieb zu qualifizieren ist. Dann kommt die Pauschalierung selbst dann nicht in Betracht, wenn die Aushilfen ausschließlich typische land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten. Der Ausschluss gilt auch umgekehrt, wenn zwar ein Betrieb nach § 13 EStG vorliegt, die Beschäftigten aber untypische Arbeiten verrichten, etwa als Verkäufer. 

     

    Fundstelle: 

    BFH 14.9.05, VI R 89/98, DB 05, 2386 und 25.10.05, VI R 77/02 

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