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  • § 4 UStG - Zusätzlich vereinbarte Bauleistungen bleiben umsatzsteuerfrei

    Gemäß § 4 Nr. 9a UStG sind unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) fallende Umsätze steuerfrei. Dies gilt nach dem Urteil des FG Münster auch für nachträgliche Arbeiten am Haus, selbst wenn sie für sich betrachtet keine Grunderwerbsteuer auslösen. Denn sie teilen das Schicksal der steuerfreien Hauptleistung, da sie für den Empfänger keinen eigenen Zweck darstellen. Nach R 29 Abs. 5 UStR 2005 dürfen Nebenleistungen separat bezahlt werden, sofern sie als nebensächlich anzusehen sind. Dies gilt auch für zusätzliche Bauarbeiten. Bietet ein Unternehmer ein noch zu errichtendes Gebäude zum Festpreis an, geht er regelmäßig vom Auftrag über Zusatzleistungen wie bessere Materialien oder Veränderungen im Zuschnitt der Räume aus.  

     

    Im Urteilsfall ging es um den üblichen Vorgang, dass der Notarvertrag lediglich den Verkauf des Grundstückes sowie das laut Baubeschreibung zu errichtende Gebäude beinhaltete. Es wurde offen gehalten, dass Sonderwünsche separat vereinbart und abzurechnen sind. Bei dieser Konstellation war das Finanzamt der Auffassung, dass Sonderleistungen nicht umsatzsteuerbefreit sind, da sie nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Für die Anwendung von § 4 Nr. 9a UStG ist aber nur entscheidend, ob Umsätze unter das GrEStG fallen, nicht jedoch, ob die Steuer erhoben wird.  

     

    Praxishinweis: Für die Steuerbarkeit nach dem GrEStG ist der Notarvertrag maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Umfangs des Bauauftrages haben nur dann grunderwerbsteuerliche Auswirkung, wenn auch der notarielle Vertrag geändert wird. Mit diesem Urteilsspruch können Hauskäufer gleich zweimal Steuern sparen, zumindest aber die höhere Umsatzsteuer vermeiden.  

     

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