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  • § 4 EStG - Verluste aus kapitalersetzenden Darlehen können Betriebsausgaben sein

    Wird eine GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten und verbürgt sich der Gesellschafter für einen Kredit der GmbH, kann die Inanspruchnahme aus einer Bankbürgschaft zu Betriebsausgaben führen. Das gilt nach der Auffassung des BFH für die anschließend gezahlten Schuldzinsen sowie den Wertverfall der eigenen Forderung an die GmbH.  

     

    Im Urteilsfall wurde der Gesellschafter, der seine Anteile im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt, aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, nachdem die GmbH aufgelöst wurde. Auch der nicht beteiligte Ehepartner hatte sich gegenüber der Bank für Verbindlichkeiten der GmbH verbürgt. Beide mussten für die Erfüllung der Verbindlichkeiten einstehen.  

     

    In einem solchen Fall ist im betrieblichen Bereich eine Rückstellung zu bilden, wenn die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft wahrscheinlich wird. Deckungsgleich ist das Rückgriffsrecht gegen die GmbH zu aktivieren. Diese Forderung wird dann mangels Werthaltigkeit auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und mindert zusammen mit den weiterhin anfallenden Finanzierungskosten den Gewinn. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme durch den Ehegatten, selbst wenn dieser weder Gesellschafter der GmbH noch Mitunternehmer am Einzelunternehmen ist. Der BFH akzeptiert diese Betriebsausgaben, sofern der Partner die Verpflichtung im wirtschaftlichen Interesse des Unternehmers eingegangen ist.  

     

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