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  • § 4 EStG - Umsatzsteuervorauszahlung ist regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

    Eine im Januar entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Vorjahr stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar. Damit fällt sie bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern unter die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip und ist bereits im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abziehbar. Nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG gehören regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Zeitraum vom 21.12. bis 10.1. in das Jahr, in das sie wirtschaftlich gehören. Das trifft laut BFH auch auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu, deren wiederholte Zahlung von vornherein feststeht. Denn der regelmäßige Zahlungs- und Fälligkeitstermin ist gesetzlich geregelt. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Dies fällt also bei Quartals- und Monatszahlern in die kurze Zeit von zehn Tagen nach dem Jahresende.  

     

    Unerheblich ist, dass Voranmeldungen auch zu Nullergebnissen oder Erstattungen führen können. Denn für die Regelmäßigkeit ist eine gleich bleibende Höhe nicht entscheidend. Ausreichend ist, wenn Einnahmen oder Ausgaben nicht nur einmal oder nicht rein zufällig mehrmals anfallen. Vergleichbares gilt auch z.B. bei einem Arzt mit Überschussrechnung, der jeweils Anfang Januar eine Abschlagszahlung der Krankenkasse für Dezember erhält. Diese zählt als regelmäßig wiederkehrende Einnahme zum Vorjahr.  

     

    Fundstelle: 

    BFH 1.8.07, XI R 48/05, DStR 07, 1856, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 073153; 6.7.95, IV R 63/94, BStBl II 96, 266 

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