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  • § 4 EStG - Überentnahmeregelung ist gesellschaftsbezogen anzuwenden

    Ist eine Personengesellschaft Subjekt der Gewinnermittlung, kommt es zur Ermittlung von Über- bzw. Unterentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblich auf den Gesamtgewinn der Gesellschaft an. Das heißt, Ergänzungs- und Sonderbilanzen sowie Einlagen und Entnahmen aller Mitunternehmer werden mit einbezogen. Als Entnahme sind auch in den Privatbereich geflossene Tätigkeitsvergütungen zu berücksichtigen.  

     

    Dabei kann der Sockelbetrag von 2.050 EUR nur einmal angesetzt werden; er ist nicht entsprechend der Gesellschafteranzahl zu multiplizieren. Der Hinzurechnungsbetrag ist den einzelnen Mitunternehmern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel oder gemäß einer abweichenden Vereinbarung zuzurechnen. Diese Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz entspricht der Verwaltungsauffassung, wonach die Überentnahmeregelung immer gesellschaftsbezogen anzuwenden ist.  

     

    Bei der Ermittlung der Überentnahmen bleibt jedoch ein Darlehen des Mitunternehmers an die Gesellschaft außer Betracht, da sich Ausgaben und Einnahmen insoweit ausgleichen. Ein Investitionsdarlehen im Sonderbetriebsvermögen fällt auch nicht unter die Regel, sodass diese Finanzierungskosten voll abzugsfähig bleiben. Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter diese Kreditmittel zum Erwerb von Wirtschaftsgütern oder zur Finanzierung seines eigenen Anteils einsetzt.  

     

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