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  • § 4 EStG – Keine Sonderabschreibung für zu Unrecht aktivierte Vorsteuerbeträge in der EÜR

    Wird irrtümlich die Vorsteuer aus dem Kauf oder Bau eines Gebäudes den Anschaffungs- und Herstellungskosten zugeschlagen, kann dies im Rahmen der EÜR nicht durch eine Teilwertabschreibung im Folgejahr korrigiert werden. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Vorinstanz (s. AStW 06, 534). Die nicht sofort geltend gemachten Betriebsausgaben wirken sich erst durch die Verteilung auf mehrere Jahre über die planmäßige Abschreibung aus. Denn für eine Teilwert-AfA ist immer eine dauernde Wertminderung Voraussetzung, was bei irrtümlicherweise zugebuchten Herstellungskosten nicht vorliegt. 

     

    Zudem kommen im Rahmen der EÜR grundsätzlich keine Teilwertabschreibungen, sondern nur die Vorschriften zur planmäßigen AfA in Betracht. Die Regelungen in § 6 EStG gelten ausdrücklich nur für die Bewertung von Wirtschaftsgütern im Rahmen des Bestandsvergleichs. Der EÜR liegt dagegen das Zahlungsprinzip zu Grunde.  

     

    Auch eine Fehlerberichtigung gemäß § 4 Abs. 2 EStG scheidet bei der EÜR grundsätzlich aus. Bei der Überschussermittlung fehlt die Bindungswirkung. Hier ist jedes Jahr für sich zu beurteilen. Damit können unterlassene Betriebsausgaben nicht später abgezogen werden. Somit verbleibt es beim fehlerhaften Buchwert, bis das betreffende Wirtschaftsgut voll abgeschrieben ist oder bis der Fehler sich bei einem Verkauf über den geringeren Gewinn auswirkt. 

     

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