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  • § 4 EStG - Beteiligung von Freiberuflern als Betriebsvermögen

    Die Beteiligung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters an einer GmbH kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn hiermit eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht oder geschaffen werden soll. Der BFH weist in seinem Urteil jedoch darauf hin, dass der Umfang des Betriebsvermögens bei Freiberuflern begrenzt ist und Geldgeschäfte im Regelfall nicht beruflich veranlasst sind. Anders sieht es aber aus, wenn das Geschäft unmittelbar und notwendig mit der Tätigkeit zusammenhängt und es dem Freiberufler nicht auf die Kapitalanlage ankommt, etwa beim Kredit des Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen oder bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft.  

     

    Zwar spricht eine branchenfremde Beteiligung grundsätzlich gegen Betriebsvermögen. Die erforderliche betriebliche Veranlassung kann aber dennoch vorliegen, wenn mit der GmbH eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung besteht, denn dann kann es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln, das objektiv und erkennbar den Betrieb fördert. Das gilt auch bei der Gewinnermittlung, nach § 4 Abs. 3 EStG sofern das Wirtschaftsgut zu mindestens 10 % betrieblich genutzt wird und dessen Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird. Der Freiberufler trägt dabei die Feststellungslast, wenn er Betriebsausgaben und Verluste im Zusammenhang mit gewillkürtem Betriebsvermögen geltend macht.  

     

    Fehlt es hingegen an der Beachtung der Aufzeichnungspflichten für Einnahme-Überschuss-Rechner, weil die Zuordnung zum Betriebsvermögen nicht unmissverständlich und zeitnah erfolgt war, kann dies in späteren Jahren nicht nachgeholt werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass eine Beteiligung von Anfang an ins Betriebsvermögen aufgenommen wird. Nicht ausreichend ist der Ausweis der Schuldzinsen als Betriebsausgaben.  

     

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