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  • §§ 4, 9 EStG - Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

    Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Wohnung so gelegen ist, dass der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich von dort seine Arbeitsstätte aufsuchen kann, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht.  

     

    Im Urteilsfall wurden die Steuerpflichtigen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr gemeinsamer Hausstand war in C gelegen. Die Ehefrau arbeitete als kaufmännische Angestellte in A, nachdem ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz B nach A verlegt hatte. In B nutzte die Steuerpflichtige eine rund 80 qm große Wohnung als Zweitwohnsitz. Die Entfernung zwischen dieser Wohnung in B und ihrer Arbeitsstätte in A betrug jedoch 141 km. Allerdings benötigte die Steuerpflichtige für die Strecke zwischen A und B lediglich eine Stunde mit dem ICE. Die Wochenenden verbrachten beide Eheleute gemeinsam in C. Fraglich war nunmehr, ob die Aufwendungen als solche für doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.  

     

    Im Streitfall hat der BFH eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung bejaht, obwohl die Entfernung 141 km betrug. Der Zeitaufwand von einer Stunde ist angesichts steigender Mobilitätsanforderungen zum einen nicht unüblich und zum anderen ist damit ein tägliches Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte ohne Weiteres möglich. Arbeitnehmer nehmen immer häufiger eine größere Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte in Kauf, sofern diese - wie hier - verkehrsgünstig zu erreichen ist. Darüber hinaus lag der Firmensitz zunächst am Ort der Zweitwohnung der Klägerin und wurde erst später verlegt. Da der Bezug der Wohnung somit zunächst offenkundig beruflich veranlasst war, konnte sich daran allein durch den Wegzug des Arbeitgebers - bei einer unverändert beibehaltenen Art der Nutzung der Wohnung - nichts ändern.  

     

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