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  • §§ 4, 9 EStG - Gemischte Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers

    Ist das Arbeitszimmer nicht von Wohnräumen getrennt, kann nicht von einer privaten untergeordneten Mitbenutzung ausgegangen werden. Nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg kommt auch kein Abzug nur eines Teils der Aufwendungen in Betracht, etwa wenn das heimische Büro zum Durchgang in den Wohnbereich genutzt wird und nicht ausreichend gegenüber anderen Räumen abgeschlossen ist. Eine Aufteilung der Kosten ist auch nicht aufgrund der BFH-Rechtsprechung zur gemischt veranlassten Reise möglich. Anderenfalls ließen sich theoretisch auch bürgerliche Kleidung, Brillen oder Armbanduhren bei feststehender Arbeitszeit entsprechend aufteilen. Anders sieht dies das FG Köln: Hiernach lassen sich die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils steuerlich abziehen, ausgehend vom Beschluss des Großen Senats des BFH zur Aufteilung von gemischt veranlassten Reisekosten.  

     

    Das FG Sachsen wägt nun beide Meinungen ab und kommt zu dem Ergebnis, dass ein Abzug der Aufwendungen für ein gemischt genutztes oder auch mit privaten Einrichtungsgegenständen ausgestattetes Arbeitszimmer auch nach der Aufgabe des Aufteilungsverbots ausgeschlossen ist. Erforderlich ist weiterhin die klare Abgrenzung zwischen dem privaten Wohnbereich und dem Arbeitszimmer, also ein abgeschlossener Raum, der aufgrund seiner Ausstattung so gut wie ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Ist es aber zum Teil mit Sofa, Fernseher und Beistelltisch ausgestattet, liegt bereits unabhängig von der zeitlichen Nutzung keine ausschließliche Nutzung als Arbeitszimmer vor. Ein Ausschlusskriterium liegt zudem vor, wenn ein wesentliches Arbeitsmittel, nämlich der Computer, sich nicht in diesem Zimmer, sondern in dem anderen Raum befindet.  

     

    Zwar hatte das FG Köln in einem viel beachteten Urteil aus 2011 entschieden, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden können. Nach Aufgabe des Aufteilungsverbots durch den BFH kann zwischen der Nutzung zum Wohnen und zum Arbeiten dennoch keine Aufteilung vorgenommen werden, urteilt das FG Sachsen und folgt damit der Auffassung des FG Baden-Württemberg. Erforderlich für eine Aufteilung ist, dass zwischen dem zu schätzenden Anteil von privater zu beruflicher Nutzung eine klare und eindeutige Abgrenzung möglich ist - sowohl nach räumlicher als auch nach zeitlicher Nutzung. Bei einer Aufteilung nach dem Umfang der Einrichtung ist dies schwierig, wenn sich die Gegenstände nicht nur in einem abgrenzbaren Bereich befinden. Bei der zeitlichen Betrachtung ist schädlich, wenn nicht festgestellt werden kann, in welchem Umfang einzelne Räume zu Arbeitszwecken genutzt werden. Aber auch dann, wenn nur ein Zimmer genutzt wird, würde es der Pauschalisierung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG widersprechen, eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung vorzunehmen. Sofern nämlich nach der Einrichtung ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und der Steuerpflichtige dies benötigt, weil ihm insoweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat er unabhängig davon, wie viel Zeit er in dem Raum verbringt, Anspruch auf die Pauschale.  

     

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