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  • §§ 4, 9 EStG - Geänderter Kostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer

    Durch das Jahressteuergesetz 2010 sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab 2007 auch dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn es zwar nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dann werden Aufwendungen bis zu 1.250 EUR jährlich abgezogen. Das BMF hat geregelt, wie diese Gesetzesänderung ab Anfang 2011 umgesetzt wird:  

     

    • Waren Bescheide hinsichtlich des Arbeitszimmers vorläufig ergangen und ist der Vermerk noch wirksam, werden diese Bescheide geändert und insoweit für endgültig erklärt, sofern es sich um den Fall des fehlenden anderen Arbeitsplatzes handelt. Hierzu müssen die Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sein.

     

    • War der Vorläufigkeitsvermerk erst anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids beigefügt worden, kommt eine betragsmäßige Beschränkung in Betracht, soweit die damalige Änderung reichte.

     

    • In den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz vorlag, werden Bescheide nur dann für endgültig erklärt, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind. Bis dahin bleiben diese Bescheide bis zum Ablauf der Verjährungsfrist offen. Daher ist eine spätere Änderung noch möglich, sollten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nachträglich erklärt werden. Die Frist für 2007 läuft bei der Antragsveranlagung frühestens mit Ablauf des 31.12.2011 und bei einer Pflichtveranlagung erst Ende 2012 ab. Für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 verlängert sich die Frist dann jeweils um ein Jahr.

     

    • Sind im für endgültig erklärten Bescheid keine Aufwendungen für das heimische Büro ohne anderen Arbeitsplatz berücksichtigt, kann dies innerhalb der Einspruchsfrist noch nachgeholt werden.

     

    • Erstmalig ergehende Bescheide ab Veranlagungszeitraum 2007 erhalten hinsichtlich des Arbeitszimmers keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.

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