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  • §§ 4, 9 EStG - Auch Kosten für Erstausbildung und -studium können absetzbar sein

    Bereits entschieden hatte der BFH, dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und das Erststudium Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können, wenn dem bereits Berufsausbildung oder Studium vorausgegangen waren. Nunmehr werden auch die steuerliche Berücksichtigung eines klassischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur und die erste Berufsausbildung nach dem Abschluss der Schule in die Berücksichtigung einbezogen. Beiden Fällen steht das seit 2004 geltende Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG nicht entgegen, wenn anlässlich von Erststudium und Erstausbildung beruflich veranlasste Kosten zugrunde liegen.  

     

    § 12 EStG regelt ausdrücklich, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und das Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und dann vom Gesamtbetrag der Einkünfte nicht abgezogen werden dürfen, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nichts anderes bestimmt. Beim Sonderausgabenabzug greift aber der Grundsatz, dass Aufwendungen nur zu berücksichtigen sind, wenn nicht der vorrangige Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zur Anwendung kommt. Da Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Erststudium jedoch als vorab entstandene Kosten abziehbar sein können, wenn sie im konkreten Zusammenhang mit der späteren Erzielung von Gewinn- oder Überschusseinkünften im Rahmen der Berufstätigkeit stehen, greift § 10 EStG gar nicht mehr.  

     

    Als Folge daraus hat das lediglich klarstellende Abzugsverbot in § 12 Nr. 5 EStG damit eine ähnliche Funktion wie die Nr. 1, die privat veranlasste Kosten steuerlich unberücksichtigt lässt. Da aber beispielsweise schon der beruflich veranlasste Teil von gemischten Reise-, Pkw- oder Telefonkosten vom Abzugsverbot ausgenommen ist, regelt dies die Nr. 5 speziell für den Bereich der Aufwendungen für die Berufsausbildung.  

     

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