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  • § 3b EStG – Lohnzahlung statt Freizeitausgleich bleibt steuerfrei

    Bei Sonn- oder Feiertagsarbeit besteht oft die Wahl zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlag. Entscheidet sich der Arbeitnehmer dann für eine Lohnzahlung, greift die Steuerfreiheit des § 3b EStG. Dies gilt laut Auffassung der FG Düsseldorf und Niedersachen immer dann, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Wahlrecht hat, auch wenn er dieses dann aus tatsächlichen Gründen nicht immer ausüben kann.  

     

    In den Urteilsfällen hatten die Beschäftigten an mehreren Feiertagen gearbeitet und hierfür grundsätzlich Anspruch auf Freizeitausgleich. Da entweder Personalengpässe oder Überstundenkonten in stattlicher Höhe vorlagen, konnten die Überstunden nicht abgefeiert werden. Daher wurde die Feiertagsarbeit mit einer Lohnzahlung abgegolten. Die Zuschläge für die geleistete Arbeit bleiben in diesen Fällen steuerfrei, soweit sie an Feiertagen 125 v.H. und an Sonntagen 50 v.H. des Grundlohns nicht übersteigen.  

     

    Nicht begünstigt sind hingegen Vereinbarungen, wonach die Zusatzarbeit nur durch Freizeit ausgeglichen wird. Erfolgt hier ausnahmsweise eine spätere Abfindung des Zeitguthabens, ist dies nicht mehr steuerfrei (R 30 Abs. 1 S. 6 LStR 2005). 

     

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