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  • § 39e EStG - Umstellung der Lohnsteuerkarte auf Lohnsteuerabzugsmerkmale

    Sowohl für Arbeitgeber als auch für die Belegschaft ergeben sich wesentliche Veränderungen durch die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und den Wegfall der Lohnsteuerkarte. Das BMF erläutert hierzu den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum 2011 sowie die Einführung des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM genannt) ab 2012. Viele Anweisungen für die Praxis sind vor allem vom Lohnbüro zu beachten.  

     

    Die Lohnsteuerkarte 2010 behält für 2011 bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale voraussichtlich ab 2012 ihre Gültigkeit. Im Übergangszeitraum sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens weiter anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die Steuerkarte für 2010 aufzubewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen weiterhin zugrunde zu legen. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.  

     

    Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine Steuer-ID, sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.  

     

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