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  • § 39a EStG - Rechtzeitig den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen

    Arbeitnehmer sollten unmittelbar nach Zusendung ihrer Lohnsteuerkarte 2006 die richtige Bescheinigung der Kirchenzugehörigkeit und der Kinderanzahl überprüfen. Für Ehepaare und Alleinerziehende ist auch die ausgewiesene Steuerklasse von besonderem Interesse. Anschließend ist zu prüfen, ob die voraussichtlichen Aufwendungen in 2006 durch Eintrag eines Freibetrags vorab berücksichtigt werden können:  

     

    • Ohne Beachtung im Ermäßigungsverfahren bleiben Riester-Rente und sämtliche Vorsorgeaufwendungen, auch wenn sie zu den nach dem Alterseinkünftegesetz besonders begünstigten Beiträgen zählen. Die übrigen Sonderausgaben können mit den voraussichtlichen Beträgen angesetzt werden.
    • Werbungskosten werden nur berücksichtigt, soweit sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 EUR übersteigen.
    • Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wirken nur oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, die übrigen nach den §§ 33abis c EStG in voller Höhe.
    • Negative Mieteinkünfte werden erst ab dem Jahr berücksichtigt, das auf die Anschaffung oder Herstellung folgt.
    • Bei der haushaltsnahen Dienstleistung berechnet sich der Freibetrag mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung, der pro Haushalt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden darf.

     

    Ein Antrag auf Ermäßigung für die o.g. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen kann nur gestellt werden, wenn die Aufwendungen insgesamt 600 EUR überschreiten. Der Behinderten-Pauschbetrag sowie Verluste aus anderen Einkunftsarten können ohne Grenze angesetzt werden. Weitere Ermäßigungsanträge sind bis zum 30.11.2006 möglich. Steht ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, ist die Abgabe der Einkommensteuererklärung Pflicht, § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG.  

     

    Fundstelle: 

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