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  • § 39a EStG - Lohnsteuerermäßigungsantrag 2009 für die Mandanten stellen

    Bevor die Lohnsteuerkarten 2009 beim Arbeitgeber eingereicht werden, sollten die Weichen für höhere Nettogehälter gestellt werden. Das reicht von der richtigen Steuerklassenwahl für Ehepaare bis zum Eintrag volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Die Übergangsregel bis zum 27. Geburtstag ist 2009 ausgelaufen. Steht Nachwuchs an, sollte der künftig zu Hause bleibende Partner die günstigere Steuerklasse bekommen, um anschließend höheres Elterngeld zu erhalten. Steuerklassenwahl und ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte wirken sich auch auf andere Lohnersatzleistungen wie Kranken-, Mutterschafts- oder Arbeitslosengeld aus. Da die voraussichtlichen Aufwendungen 2009 nur vorläufig kalkulierbar sind, sind die Finanzämter angehalten, nach R 39a Abs. 1 LStR nachvollziehbare oder glaubhaft gemachte Ausgaben ohne kritische Nachfragen zu akzeptieren.  

     

    Zu beachten sind die Auswirkungen der Abgeltungsteuer. Werbungskostenüberschüsse wirken sich 2009 genauso wenig auf das sonstige Einkommen aus wie negative Kapitaleinnahmen. Einzutragen sind auch wieder Kinderbetreuungskosten mit zwei Drittel und bis zu 4.000 EUR je Sohn oder Tochter. Berufstätige Eltern müssen dabei den Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR nicht beachten, der wird zusätzlich gewährt. Hinzu kommen Handwerker- und Pflegeleistungen mit 20 v.H., diese haushaltsnahen Dienstleistungen werden gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG mit dem Vierfachen der Steuerermäßigung auf der Steuerkarte eingetragen. Dabei ist zu beachten, dass die Vergünstigungen auch für Wohnungen im EU-Raum gewährt werden. Mietverluste aus Spanien oder Finnland können nun über den geänderten § 2a EStG berücksichtigt werden.  

     

    Praxishinweis: Soll der Freibetrag noch Auswirkungen auf das Weihnachtsgeld oder das Dezembergehalt 2008 haben, sollte der Ermäßigungsantrag noch fürs laufende Jahr gestellt werden. Das ist diesmal bis zum 1.12.2008 möglich.  

     

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