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  • § 39 EStG - Wahl der Lohnsteuerklasse mit Blick auf das neue Elterngeld

    Für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder erhält jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für finanzielle Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes. Die Höhe richtet sich nach dem entfallenden Nettoeinkommen und beträgt davon 67 v.H., aber höchstens 1.800 EUR pro Monat. Die Zahlung erfolgt mindestens für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Damit kann es die Steuerbelastung des weiter verdienenden Ehepartners erhöhen. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes ist gemäß § 2 Abs. 1 BEEG der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Einkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes ohne Einmalzahlungen. Damit orientiert sich das Elterngeld anders als das bisherige Erziehungsgeld an den individuellen Einnahmen und nicht am Familieneinkommen.  

     

    Diese Regelung kann für verheiratete Arbeitnehmer bedeuten, dass sie schon jetzt aktiv werden sollten. Ist im kommenden Jahr Nachwuchs geplant, kann es sich lohnen, das Nettoeinkommen des zu Hause bleibenden Elternteils zu erhöhen. Das gelingt beispielsweise über die Wahl der Lohnsteuerklasse. Wechselt der betreuende Elternteil frühzeitig von der Steuerklasse IV in III, verbleibt ein höheres Nettogehalt, von dem 67 v.H. für das Elterngeld maßgebend sind. Die steuerliche Zusatzbelastung beim nach der Geburt weiter arbeitenden Elternteil gleicht sich über die spätere Veranlagung wieder aus. Dieser Antrag kann für das laufende Jahr bis zum 30.11. gestellt werden und sollte auf den Lohnsteuerkarten für 2007 sofort nach Erhalt geprüft werden.  

     

    Fundstelle: 

    Entwurf zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG 20.6.06, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 061885 

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