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  • § 38 KStG – Antragsfrist für die Nachversteuerung endet am 30.9.2008

    Die Ausschüttung unbelasteter Einkommensteile (EK 02) aus dem ehemaligen Anrechnungsverfahren löst eine Ausschüttungsbelastung in Höhe von 30 v.H. des verwendeten Einkommens aus. Dieses System wird über § 38 Abs. 4 bis 9 KStG durch eine pauschale Abschlagzahlung ersetzt (s. auch AStW 08, 390). Der am 31.12.2006 vorhandene EK 02-Bestand wird verwendungsunabhängig mit 3 v.H. besteuert. Der verbleibende Rest entfällt und löst keine weitere Steuererhöhung aus. Die Nachsteuer ist verteilt über zehn Jahre jeweils am 30.9. eines Jahres fällig. Hierbei sind gemäß § 38 KStG zwei antragsgebundene Ausnahmen zulässig.  

     

    1. Auf Antrag können die noch nicht fälligen Raten als Einmalzahlung abgelöst werden. Dann ist insgesamt der um 5,5 v.H. abgezinste Betrag sofort zu zahlen. Der Antrag kann jedes Jahr bis zum 30.9. für die noch verbliebenen Restraten gestellt werden und lohnt sich, wenn der Satz für die Finanzierungskosten geringer ausfällt oder die betriebliche Liquiditätsreserve weniger als 5,5 v.H. Rendite abwirft.  

     

    2. Wohnungsunternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und steuerbefreite Körperschaften können bis zum 30.9.2008 unwiderruflich beantragen, weiter nach der bisherigen Rechtslage behandelt zu werden. Dann bleibt es bei einer ausschüttungsabhängigen Nachversteuerung in Höhe von 30 v.H. des verwendeten Einkommens innerhalb der bis 2019 laufenden Übergangsregelung. Diese Option ist sinnvoll, wenn bis dahin keine Gewinnausschüttungen unter Verwendung von EK 02 geplant sind.  

     

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