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  • §§ 38 ff. EStG a– Die optimale Lohnsteuerklasse für Eheleute im Jahr 2005

    Eheleute können bis zum 30.November 2005 zwischen den Lohnsteuerklassen IV/IV und III/V wählen. Als Faustregel gilt, dass die Lohnsteuerklassen III/V zu einer geringeren laufenden Belastung führen, wenn der Ehegatte mit dem höheren Verdienst, der die Steuerklasse III erhält, mehr als 60% des gemeinsamen Arbeitslohns verdient. Darüber hinaus müssen bei der Wahl der Lohnsteuerklasse aber auch folgende Auswirkungen bedacht werden: 

     

    • Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Deshalb ist es vorteilhaft, wenn derjenige Ehegatte, der mit einer Kündigung rechnet, möglichst frühzeitig die Steuerklasse III wählt, auch wenn das insgesamt mit einer wesentlich höheren laufenden Lohnsteuerbelastung für beide Eheleute verbunden ist; denn die überhöhten Lohnsteuerzahlungen werden i.V.m. der nächsten Einkommensteuererklärung erstattet. Wenn die Steuerklasse III erst unmittelbar vor Beginn oder während der Arbeitslosigkeit gewählt wird, muss damit gerechnet werden, dass diese Steuerklasse der Berechnung für das Arbeitslosengeld wegen Missbrauchs nicht zugrunde gelegt wird. Während der Arbeitslosigkeit darf die Steuerklasse III nicht in Steuerklasse V geändert werden, um dem berufstätigen Ehegatten ein höheres Nettoeinkommen zu verschaffen; andernfalls wird das Arbeitslosengeld herabgesetzt (Urteil des BSG v. 29.8.02 – B 11 AL 31/01 – in LEXinform 170090).

     

    • Die gleichen Überlegungen gelten für Arbeitnehmer, bei denen absehbar ist, dass sie in Kürze Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder ähnliche Leistungen beziehen werden, denn diese Lohnersatzleistungen werden ebenfalls vom zuletzt bezogenen Nettoarbeitslohn berechnet.

     

    • Bei Arbeitnehmern, die damit rechnen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Lohnpfändung kommt, ist es dagegen i.d.R. vorteilhaft, wenn sie die Steuerklasse V wählen, da der Pfändungsbetrag dann oft niedriger ausfällt (Ernst in DStR 2000,1904).

     

     

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