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  • § 371 AO - Teilselbstanzeige führt nicht zur Straffreiheit

    Der BGH hat die Grundsätze einer wirksamen Selbstanzeige konkretisiert und verschärft. Demnach ist eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit nur dann gegeben, wenn der Täter vollständige Angaben und mithin „reinen Tisch“ macht. Erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige vor. Diese scheidet aus, wenn ein Steuerhinterzieher von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur die offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. § 371 Abs. 1 AO fordert, dass die Angaben insgesamt richtig sind. Im Hinblick darauf, dass der fiskalische Zweck, noch unbekannte Steuerquellen zu erschließen, angesichts der heute bestehenden Ermittlungsmöglichkeiten und der verbesserten internationalen Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung verloren hat, erlangt der weitere Zweck der Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ein zusätzliches Gewicht.  

     

    Der BGH hält daher eine Teilselbstanzeige nicht für ausreichend, um die Strafbefreiung zu erlangen. Soweit dies in der Rechtsprechung bislang als wirksam angesehen worden ist, wird daran nicht mehr festgehalten. Daher ist keine ausreichende Teilselbstanzeige beispielsweise gegeben, wenn ein Hinterzieher seine Einkommensteuererklärung nur in Bezug auf ein Konto berichtigt, aber immer noch weitere Bankverbindungen verschweigt. Auch wenn der Täter nicht in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessener Frist vollständig nachzuzahlen, kann das für sich allein die Zulässigkeit einer Teilselbstanzeige nicht rechtfertigen.  

     

    Der BGH ist zudem der Ansicht, dass eine gestufte Selbstanzeige wegen fehlender Belege nicht möglich ist. Der Hinterzieher ist gehalten, von Anfang an alle Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen nachzuholen, notfalls auf der Basis einer Schätzung. Diese Angaben müssen so geartet sein, dass die Finanzbehörde in der Lage ist, die Steuer richtig festzusetzen.  

     

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