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  • § 363 AO - Der Umgang der Finanzverwaltung mit einem ruhenden Verfahren

    Aufgrund der Vielzahl von anhängigen Verfahren werden immer mehr Steuerbescheide über einen Einspruch offengehalten. Der Gesetzgeber hat hierauf bereits durch die neue Möglichkeit der Teil- und Massenentscheidung reagiert (s. AStW 07, 184). Dabei reicht der Umstand eines vorliegenden Musterverfahrens noch nicht zum Eintritt der Zwangsruhe. Vielmehr muss sich der Einspruch explizit darauf stützen. Im anhängigen Verfahren braucht es aber nicht zwingend um die Vereinbarkeit einer Steuervorschrift mit höherrangigem Recht zu gehen, eine strittige Rechtsfrage reicht aus. Das Verfahren muss lediglich für die Entscheidung über den eigenen Einspruch erheblich sein.  

     

    Liegen viele Einsprüche zur gleichen Streitfrage vor, wird hier die Entscheidung der obersten Finanzbehörden über die Aufnahme im Vorläufigkeitskatalog abgewartet. Sofern ein Vermerk nach § 165 AO erfolgt, bleibt der Bescheid allerdings nur punktuell offen. Erfolgt die Vorläufigkeitserklärung erst während des ruhenden Einspruchsverfahrens, kann das Finanzamt den Einspruch durch Setzen eines entsprechenden Vermerks abhelfen und auf diese Weise erledigen.  

     

    Um den Finanzämtern die Anwendung der Zwangsruhe zu erleichtern, wird vom Bundesfinanzministerium etwa vierteljährlich eine Liste im Bundessteuerblatt II veröffentlicht, die vor dem EuGH, BVerfG und BFH anhängige Musterverfahren zu Fragen des Steuerrechts enthält. Sie erhebt aber nicht den Anspruch der Vollständigkeit.  

     

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