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  • § 36 EStG - Steuerabzugsbeträge sind bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist anrechenbar

    Wird eine Steuerbescheinigung über Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag nach Bestandskraft eines Steuerbescheides eingereicht und werden dem Finanzamt dadurch nachträglich Kapitalerträge bekannt, kommen zwei Änderungsvorschriften zur Anwendung:  

     

    • § 173 AO in Bezug auf die nachträglichen Kapitaleinnahmen (Steuerfestsetzungsbereich) und
    • § 130 AO für die Abrechnung zum Steuerbescheid (Erhebungsbereich).

     

    Im Zusammenhang mit der eingereichten Steuerbescheinigung ist ein grobes Verschulden nach § 173 AO unbeachtlich, da hier eine Änderung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist nur auf das Ergebnis der Steuerfestsetzung ohne Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen abzustellen. In diesem Fall kommt es durch die Kapitaleinnahmen zu höheren Einkünften und damit zu einer höheren Steuerfestsetzung, auch wenn der Abzug der Kapitalertragsteuer insgesamt zu einer Erstattung führt. Die Änderung der Anrechnungsverfügung bestimmt sich nach § 130 AO und ist zu Gunsten des Steuerpflichtigen jederzeit ohne Bindung an eine Frist zulässig.  

     

    Werden dem Finanzamt daher Kapitalerträge bekannt, wird die Steuerfestsetzung auch dann geändert, wenn es per Saldo durch die Steueranrechnung zu einer Erstattung kommt. Dies gilt auch, wenn sich die nachträglich bekannt gewordenen Einnahmen nicht auswirken, weil sie z.B. unter dem Sparer-Freibetrag bleiben.  

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