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  • § 36 EStG – Kapitalertragsteuer ist nur bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung anzurechnen

    Wurde abgeführte Kapitalertragsteuer in einem Steuerbescheid nicht angerechnet, kann die Anrechnung nach Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden. Zwar muss das Finanzamt Zinsabschlag und Kapitalertragsteuer auch noch in bestandskräftigen Bescheiden mindernd berücksichtigen. Das gilt nach einem BFH-Urteil aber nur bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung.  

     

    Häufig liegt in der Praxis im Rahmen der Veranlagung noch keine ordnungsgemäße Steuerbescheinigung vor, sondern wird später nachgereicht. Die dadurch rechtswidrig gewordene Anrechnungsverfügung wird dann gemäß § 130 Abs. 1 AO zurückgenommen, sofern dem nicht die Zahlungsverjährung des § 228 AO entgegensteht. Auch wenn die Abschlusszahlung unrichtig festgesetzt wurde, beginnt der Lauf der fünfjährigen Zahlungsverjährung. Die soll im Erhebungsverfahren dafür sorgen, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endgültig Rechtssicherheit einkehrt. Damit ist sowohl ausgeschlossen, steuerliche Ansprüche nach Fristablauf geltend zu machen, als auch Abzugsteuern anzurechnen und dadurch Erstattungsansprüche auszulösen. 

     

    Praxishinweis: Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig wird. Sofern die ordnungsgemäße Steuerbescheinigung im Original bei der Veranlagung noch nicht vorliegt, sollten Mandanten auf eine zügige Nachreichung hingewiesen werden. Dies ist auch in Zukunft zu beachten, wenn die einbehaltene Abgeltungsteuer im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden soll. 

     

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