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  • § 35a EStG - Sanierung und Renovierung sind bis 2005 keine haushaltsnahe Dienstleistung

    Bis 2005 waren Kosten rund um Wohnung und Garten nur als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar, wenn die durchgeführten Tätigkeiten grundsätzlich keine Fachkraft erforderten. Obwohl sich diese strickte Einordnung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, schließt sich der BFH in zwei Urteilen der Verwaltungsauffassung an. Aus diesem Grund stellt die Renovierung einer Hausfassade oder eines Bades vor 2006 keine nach § 35a EStG begünstigte Handwerkerleistung dar.  

     

    Unter den Begriff haushaltsnahe Dienstleistung fallen ausschließlich hauswirtschaftliche Arbeiten, die üblicherweise zur Versorgung der in einem Privathaushalt lebenden Personen erbracht werden. Hierzu zählen Einkaufen, Kochen, Waschen, Reinigung sowie die Pflege von Räumen, Gärten, Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Diese Tätigkeiten werden gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt. Handwerkliche Tätigkeiten wie die Sanierung einer Hausfassade werden in der Regel nur von Fachkräften durchgeführt und sind daher nicht typisch hauswirtschaftlich. Diese Unterscheidung begründet der BFH insbesondere damit, dass die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten seit 2006 gemäß § 35a Abs.2 S. 2 EStG ausdrücklich erstmalig steuerbegünstigt ist. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Renovierungsarbeiten bereits unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen.  

     

    Unter die neue Vergünstigung von zusätzlichen 600 EUR pro Jahr fallen erstaunlich viele Aufwendungen wie Schornsteinfeger oder Waschmaschinenreparatur sowie auch die Schönheitsreparaturen, die bereits seit 2003 als haushaltsnah eingestuft worden sind (s. AStW 06, 853).  

     

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