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  • § 35a EStG - Keine Steuerermäßigung bei Wohnungseigentümergemeinschaften

    Seit diesem Jahr sind Dienste rund um Haus und Wohnung in zweifacher Weise absetzbar. Dabei können jeweils 20 v.H. der Lohnkosten bis 600 EUR pro Jahr abgezogen werden. Es ist zu erwarten, dass die neue Fördermöglichkeit für Handwerkerleistungen bei Gemeinschaftseigentum nicht in Betracht kommt. Dies hatte die Finanzverwaltung bereits für die Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen vor 2006 ausgeschlossen. Gibt z.B. die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Dachrenovierung in Auftrag, können die Wohnungsinhaber keine Ermäßigung geltend machen.  

     

    In solchen Fällen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft über den Verwalter Besteller der Dienstleistung. Besitzer oder Mieter müssen aber selbst Auftraggeber sein, um die Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Die Verwaltungsauffassung wird nun vom FG Köln bestätigt. Im Urteilsfall ging es um die anteilig auf eine Eigentumswohnung entfallenden Aufwendungen für Gartenpflege, Hausmeister, Hausreinigung und Winterdienst, die sich aus der Abrechnung der Wohnungsverwaltung ergaben.  

     

    § 35 a EStG wurde geschaffen, um für private Haushalte einen Anreiz für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen außerhalb der Schwarzarbeit zu schaffen. Hauptziel ist die Begünstigung von Leistungen, die gegenüber dem Wohnungsnutzer persönlich erbracht werden. Dienstleistungen gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden jedoch grundsätzlich durch Dritte erbracht, sodass hier keine arbeitsmarktpolitischen Effekte eintreten. Die Begrenzung der steuerlichen Förderung ist nach Auffassung der Kölner Richter daher zulässig.Weiter spricht gegen einen Abzug, dass die Rechnung in diesen Fällen nicht auf den Bewohner lautet und auch nicht selbst von ihm bezahlt wird. Das sind aber zwingende Voraussetzungen.  

     

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