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  • § 35a EStG - Außenanstrich ist keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung

    Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen in einem inländischen Haushalt ermäßigt sich die Einkommensteuer gemäß § 35a Abs. 2 EStG auf Antrag. Voraussetzung ist nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere, dass die begünstigte Dienstleistung  

    • gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird,
    • in regelmäßigen kürzeren Abständen anfällt und
    • lediglich Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten beinhaltet.

     

    Nach dem Urteil des FG München muss es sich hierbei um ein Outsourcing von einzelnen Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Haushaltsmitglieder ohne besondere Fachkenntnisse erledigt werden können. Dies ist bei einem Anstrich der Außenfassade nicht der Fall. Weder das Aufstellen des Gerüstes noch die Klärung farbtechnischer Fragen können nicht vorgebildete Haushaltsmitglieder bewerkstelligen. Zwar stellt der Innenanstrich eine haushaltstypische Tätigkeit dar, dies kann aber nicht auf die Außenfassade übertragen werden. Darüber hinaus fehlt es hier an der erforderlichen Regelmäßigkeit, da der Außen- im Gegensatz zum Innenanstrich nicht häufig anfällt. Bei der Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen handelt es sich grundsätzlich um private Aufwendungen nach § 12 EStG. Daher ist die Haushaltsnähe eng auszulegen.  

     

    Diese Meinung hatte bereits das FG Rheinland-Pfalz in Bezug auf grundlegende Renovierungsarbeiten sowie Aus- und Umbauten vertreten. Hilfreich in Zweifelsfragen ist das BMF-Schreiben vom 1.11.2004, das sich ausführlich zu begünstigten Tätigkeiten in Haus und Garten äußert.  

     

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