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  • § 33a EStG - Voraussetzungen für Unterhaltszahlungen ins Ausland

    Der BFH hat in zwei aktuellen Entscheidungen seine Rechtsprechung (s. AStW 10, 740) zur Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers konkretisiert. Dabei sind fünf Aussagen von praktischer Bedeutung:  

     

    1. Sowohl das eigengenutzte als auch das an Angehörige überlassene Wohnhaus ist als Vermögen des Unterhaltsempfängers mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Damit widerspricht der BFH der Verwaltungsauffassung in R 33a.1 Abs. 2 EStR, wonach ein angemessenes Hausgrundstück außer Betracht bleibt.

     

    2. Vermögen der unterhaltenen Person bis 15.500 EUR ist geringfügig und unschädlich. Diese Grenze ist zumindest bis 2005 ausreichend.

     

    3. Die 15.500 EUR müssen bei Zahlungen ins Ausland entsprechend der Ländergruppeneinteilung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person angepasst werden.

     

    4. Leben mehrere Unterhaltsempfänger zusammen, ist eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen nur möglich, wenn diese aus einem Topf wirtschaften.

     

    5. Der BFH macht erneut deutlich, dass nach § 90 Abs. 2 AO bei Auslandssachverhalten erhöhte Mitwirkungspflichten zur Aufklärung des Sachverhalts und für die Beschaffung von Beweismitteln bestehen.

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