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  • § 33 EStG - Vermögen zum Aufbau der Altersvorsorge muss nicht verwendet werden

    Eltern können die Aufwendungen für den erforderlichen Einbau eines Treppenlifts wegen unfallbedingter Querschnittslähmung ihres volljährigen Sohnes auch dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn der Sohn rund 56.000 EUR von der Unfallversicherung erhält. Nach Ansicht des BFH muss das Kind zwar vor der Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen durch die Eltern eigenes verwertbares Vermögen einsetzen. Das kann ihm aber nicht zugemutet werden, wenn es sich um den einzigen Vermögensgegenstand handelt, auf den der Sohn zur Altersvorsorge und zur Abdeckung seines lebenslangen behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen ist.  

     

    Eltern haben für ihr Kind einen angemessenen Unterhalt zu leisten, was auch den behinderungsbedingten Mehrbedarf wie den Lifteinbau umfasst. Denn ein Kind über 18 Jahre, das den eigenen Bedarf nicht selbst decken kann und bei dem ungewiss ist, ob sein Unterhalt im Alter durch Leistungen der Eltern gedeckt werden kann, darf maßvoll Vermögen bilden. Deshalb braucht beispielsweise eine als Altersvorsorge dienende vermietete Eigentumswohnung nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet zu werden. Nach diesen Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung kann auch dem querschnittsgelähmten und einkommenslosen Kind keine Verwertung seines einzigen Vermögensgegenstands zugemutet werden.  

     

    Fundstellen:  

    BFH 30.10.08, III R 97/06; 29.5.08, III R 48/05, BFH/NV 08, 1724  

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