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  • § 33 EStG - Miete für eine zusätzliche Wohnung kann außergewöhnlich sein

    Zahlungen für eine ersatzweise bezogene Wohnung können eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn das bisherige Domizil nicht mehr bewohnbar ist. Dann wirken sich die Mieten für die neu bezogene Wohnung nach dem Urteil des BFH so lange aus, bis die ehemaligen vier Wände wieder in einen bewohnbaren Zustand versetzt worden sind oder bis zur Erkenntnis, dass keine Renovierung möglich ist. Im zugrunde liegenden Fall wurde eine gebrauchte Eigentumswohnung ohne Gewähr und Haftung für Sachmängel gekauft. Später untersagte das Bauordnungsamt das Betreten der Wohnung wegen massiver Einsturzgefahr, sodass notgedrungen eine Ersatzwohnung angemietet werden musste. Zu den zwangsläufig entstandenen Mehraufwendungen gehören zwar grundsätzlich die üblichen Kosten der Lebensführung und für den Wohnbedarf. Außergewöhnlich ist aber ein zweiter Wohnbedarf dann, wenn das den existenziellen Wohnbedarf abdeckende Domizil unbenutzbar geworden ist. Abziehbar sind die Aufwendungen, wenn:  

     

    • die Mieten zwangsläufig entstanden sind, beispielsweise aufgrund der Anordnung des Bauordnungsamts,
    • den Betroffenen kein eigenes Verschulden an dem Missstand trifft,
    • sich keine Ersatzansprüche gegen Dritte realisieren lassen,
    • der zweite Wohnbedarf angemessen ist und
    • für den Schaden keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit besteht.

     

    Allerdings muss immer geprüft werden, ob die Wohnung bereits tatsächlich genutzt wurde und damit dem ersten existenziellen Wohnbedarf gewidmet war. Nur dann ist nämlich ein zusätzlicher zweiter Wohnbedarf abzudecken. Ansonsten wäre davon auszugehen, dass die Miete für den ersten Wohnbedarf angefallen und der steuerlich nicht abzugsfähigen Lebensführung zuzuordnen ist.  

     

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