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  • § 33 EStG – Kosten für Lärmschutzwand können außergewöhnliche Belastungen sein

    Die Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an einer Lärmschutzwand vor dem Eigenheim sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn auf Grund einer Überschreitung der Lärm-Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Nach Auffassung des FG Nürnberg liegt eine konkrete Gesundheitsgefährdung vor, wenn die Grenzwerte für Lärm überschritten sind und dies vor Ausführung der Maßnahme durch ein Gutachten nachgewiesen wurde.  

     

    Für die geforderte Zwangsläufigkeit reicht es nicht aus, dass Hausbesitzer einer Lärmschutzmaßnahme nicht ausweichen können, z.B., weil die Wand nur bei einer Mindestteilnehmerzahl der Nachbarn unter finanziellem Zuschuss der Stadt gebaut wird. Diese sittliche Verpflichtung ist lediglich ein irrelevantes subjektives Gefühl, sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung der Lärmschutzwand bestanden hat. Allein der nachbarschaftliche Gruppendruck reicht für sich allein nicht zur Begründung einer Zwangsläufigkeit aus.  

     

    Fundstellen: 

    FG Nürnberg 26.1.06, VI 237/2005 

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