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  • § 33 EStG - Heimkosten stellen immer öfter außergewöhnliche Belastungen dar

    Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung auch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit diesem Urteilstenor rückt der BFH jetzt von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzte. Pflegebedürftigkeit ist aber nunmehr keine Voraussetzung für den Abzug mehr, wenn aufgrund ärztlicher Bescheinigungen festzustellen ist, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig geworden war.  

     

    Zwar rechnen die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim regelmäßig zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung. Liegt jedoch ein durch Krankheit veranlasster Aufenthalt vor, stellen sich die Aufwendungen für die Heimunterbringung als Krankheitskosten dar, wobei die allgemeinen Grundsätze über die Abziehbarkeit im Rahmen des § 33 EStG gelten. Der Abzug von Unterbringungskosten ist vornehmlich bei krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit von Bedeutung. Das bedeutet jedoch nicht, dass Pflegebedürftigkeit notwendige Voraussetzung sein muss. Vielmehr kann der Aufenthalt im Altersheim auch dann krankheitsbedingt sein, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit noch nicht gegeben ist und diese daher nicht im Schwerbehindertenausweis vermerkt ist.  

     

    Allerdings sind Miet- und Verpflegungskosten einer Heimunterbringung nur insoweit abziehbar, als sie nach Abzug der zumutbaren Belastung die Haushaltsersparnis übersteigen. Diese kann entsprechend dem Höchstbetrag in § 33a Abs. 1 EStG von derzeit 8.004 EUR geschätzt werden.  

     

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