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  • § 33 EStG - Abzug nicht anerkannter Behandlungsmethoden ist möglich

    Krankheitskosten, denen es objektiv an der Eignung zur Heilung oder Linderung einer Krankheit mangelt, können dennoch zwangsläufig erwachsen, wenn eine Person mit nur noch begrenzter Lebenserwartung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Patient für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet. Daher sind die Kosten für eine Krebsabwehrtherapie selbst dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Präparate weder in Deutschland noch in anderen europäischen Ländern als Arzneimittel zugelassen sind. Das trifft auf Fälle zu, in denen eine konventionelle Chemotherapie wegen des geschwächten Gesundheitszustandes des Patienten nicht mehr möglich ist.  

     

    Offengelassen hat der BFH, ob bei wissenschaftlich umstrittenen Methoden ein Nachweis durch eine amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung unerlässlich ist.  

     

    Ihre Grenzen findet die Berücksichtigung von Außenseitermethoden allerdings dann, wenn Maßnahmen von Personen vorgenommen werden, die nicht zur Ausübung der Heilkunde zugelassen sind. Das gilt für Therapien auf der Ebene von sogenannten Geister- oder Wunderheilern.  

     

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