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  • § 32b EStG - Teilweise unzutreffende Daten zu bescheinigten Lohnersatzleistungen

    Die OFD Rheinland weist darauf hin, dass laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt worden sind. Eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten ist dabei nicht möglich. Hierbei handelt es sich um die Daten, die Träger der Sozialleistungen nach § 32 b Abs. 3 EStG über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für den Progressionsvorbehalt zu übermitteln haben, es sei denn, die Leistungen sind bereits auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen. Dazu sind die steuerlichen Identifikationsmerkmale des Leistungsempfängers erforderlich, die für die erstmalige Übermittlung der Daten 2011 seit dem 1.10.2011 beim BZSt abfragt werden können.  

     

    Bisher wurde in diesen Einzelfällen mit unzutreffenden Daten ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis erstellt. Auf diesem war vermerkt, dass er die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung ersetzt. Dieser Papier-Leistungsnachweis wurde auch dem betroffenen Steuerpflichtigen zugeleitet. Das BMF hat der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt, dass die Berichtigung elektronisch übermittelter Daten grundsätzlich ebenfalls elektronisch erfolgen muss. Soweit dieses derzeit noch nicht möglich ist, wurde die Bundesagentur für Arbeit gebeten, die berichtigten Papier-Leistungsnachweise dem Wohnsitz-FA der betroffenen Person zuzuleiten. Soweit im Einzelfall ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis ergeht und die betroffene Veranlagung bereits durchgeführt worden war, ist zu prüfen, ob der Einkommensteuerbescheid zu ändern ist.  

     

    Fundstellen:

    OFD Rheinland 14.11.11, Kurzinfo ESt 49/2011  

    BMF 22.2.11, IV C 5 - S 2295/11/10001, BStBl I 11, 214  

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