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  • §§ 32und 62 EStG - Bei behinderten Kindern gelten besondere Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein behindertes Kind erst dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfs ausreicht. Erst dann kann davon ausgegangen werden, dass den Eltern kein zusätzlicher Aufwand für das Kind entsteht, der ihre Leistungsfähigkeit mindert. 

     

    Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, gehören zu den eigenen finanziellen Mitteln des behinderten Kindes auch die Zahlungen der Sozialleistungsträger für die Pflege gemäß § 69b Bundessozialhilfegesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob das Geld an das Kind oder unmittelbar an den Pflegedienst ausgezahlt wird. Dabei darf das Pflegegeld aber nur in der Höhe als Einnahme des behinderten Kindes erfasst werden, in der es tatsächlich ausgezahlt worden ist. 

     

    Der notwendige Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören alle mit der Behinderung unmittelbar zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Aufwendungen für Wäsche, Hilfeleistungen, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen. Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bleiben die Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht. Deshalb ändert der Umstand, dass der Behinderte die Leistungen eines Pflegedienstes wegen der Hilfeleistungen der Eltern teilweise nicht in Anspruch genommen hat, nichts daran, dass insoweit ein behinderungsbedingter Mehrbedarf bestehen geblieben ist. Dieser Mehrbedarf ist mit dem Betrag zu bewerten, der im Fall der Inanspruchnahme des Pflegedienstes entstanden wäre.  

     

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