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  • § 32 EStG - Regeln für behinderte Kinder

    Das BMF beschäftigt sich unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung in einem umfangreichen Schreiben mit der steuerlichen Berücksichtigung von behinderten Kindern. Zu einer Behinderung können auch Suchtkrankheiten führen, nicht hingegen akute Erkrankungen, die sich auf eine abschätzbare Dauer beschränken. Das Kind wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.  

     

    Ein behindertes Kind muss außerstande sein, sich selbst zu unterhalten, weil es mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln nicht den notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. Zu den Bezügen zählen keine Leistungen, die wie Pflege- und Blindengeld zweckgebunden zufließen. Unterschreiten die Einkünfte und Bezüge den Grenzbetrag von 8.004 EUR, ist davon auszugehen, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Bei höheren Einkünften und Bezügen ist der Lebensbedarf zu ermitteln, der sich aus dem allgemeinen Grundbedarf von 8.004 EUR und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammensetzt. Die Summe wird dann den Einkünften und Bezügen einschließlich zweckgebundener Leistungen gegenübergestellt. Übersteigen die eigenen finanziellen Mittel den Lebensbedarf nicht, wird es als Kind berücksichtigt. Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf gehören Aufwendungen für die Hilfe bei regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens, die Pflege sowie erhöhten Wäschebedarf. Ohne Nachweis erfolgt der Abzug des Behinderten-Pauschbetrags. Hinzu kommen besondere Aufwendungen wie Kosten für Operation, Heilbehandlung, Kur, Arzt und Arzneimittel sowie persönliche Betreuungsleistungen der Eltern mit 8 EUR die Stunde.  

     

    Das Schreiben beinhaltet darüber hinaus Erläuterungen zu Nachweis, Ursächlichkeit und Umfang der Behinderung, Mehrbedarf bei stationärer Unterbringung sowie die Anwendung des Monatsprinzips.  

     

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