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  • § 32 EStG - Berücksichtigung des Bundes- und Jugendfreiwilligendienstes

    Nach dem Ende der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.6.2011 wurde zum 1.7.2011 als Ersatz der Bundesfreiwilligendienst eingeführt. Darüber hinaus kam es zur Einführung des internationalen Jugendfreiwilligendienstes. Während das Kind bislang für die Dauer des Wehr- und Zivildienstes hinsichtlich des Kindergeldes nicht berücksichtigt und die abgeleistete Zeit lediglich an den 25. Geburtstag angehängt wurde, sollen diese beiden Dienste durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in § 32 Abs. 4 Nr. 2d EStG und in § 2 Abs. 2 Nr. 2d BKGG als neue Fördertatbestände ab dem Veranlagungszeitraum 2011 eingefügt werden.  

     

    Das BZSt hat die Familienkassen angewiesen, offene Kindergeldanträge insoweit zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren zum Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften abgeschlossen ist. Das soll nach derzeitigem Planungsstand der 4.11.2011 sein. Sofern eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern erfolgen soll, wird der Kindergeldanspruch für die neuen Dienste mangels gesetzlicher Grundlage abgelehnt. Eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheids ist nach Ablauf der Einspruchsfrist mangels einschlägiger Korrekturnorm nicht mehr möglich. Insoweit sollten Eltern also abwarten und ihre Anträge zurückstellen lassen.  

     

    Fundstellen:  

    BZSt 24.6.11, St II 2 - S 2282 - PB/11/00001  

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