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  • § 3 UStG – Sale-and-lease-back-Verfahren als ein reines Finanzierungsgeschäft

    Zur Finanzierung von Investitionen wird verbreitet das „sale-and-lease-back“-Verfahren eingesetzt. Diese Eigentumsübertragung eines Wirtschaftsguts mit anschließender Rückanmietung kann eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion darstellen, sodass weder Übertrag noch Rückgabe umsatzsteuerrechtlich eine Lieferung darstellen. Diese Auffassung des BFH kann aber nicht für alle Erscheinungsformen einheitlich getroffen werden, da Leasinggeschäfte immer mehrere Elemente zivilrechtlicher Vertragstypen wie Miet-,Kauf- und Darlehensvertrag enthalten können. Ob eine Übertragung der Verfügungsmacht und somit eine Lieferung vorliegt oder es sich um ein reines Finanzierungsgeschäft handelt, muss daher nach dem Gesamtbild des vorgesehenen Ablaufs des Leasinggeschäfts beurteilt werden. 

     

    Im Urteilsfall kam es nicht zur Übertragung. Hier hatte ein Betrieb angeschaffte Kopierer an eine Leasinggesellschaft verkauft und gleichzeitig einen Mietkaufvertrag zum Erwerb der Geräte mit einer Laufzeit von 48 Monaten vereinbart. Bei einer solchen Gestaltung liegt daher umsatzsteuerlich weder eine Lieferung, noch ein anschließender Rückkauf vor. Denn der Leasinggesellschaft wurde nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Kopierern verschafft. Bei dieser Gestaltung handelt es sich vielmehr um eine Kreditgewährung von der Leasinggesellschaft. Die Miete ist dann das Darlehensentgelt.  

     

    Betriebe mit vergleichbaren Konstruktionen sollten beachten, dass sie unter Anwendung des Urteils zu Unrecht Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt haben und Vorsteuer aus nicht vorhandenen Rücklieferungen geltend gemacht haben. Beide Vorgänge müssen berichtigt werden.  

     

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