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  • § 3 EStG – Vom Arbeitgeber erstattete Reparatur von Arbeitsmitteln ist Auslagenersatz

    Zum Arbeitslohn gehört jeder gewährte Vorteil, der durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Dieser Zusammenhang ist gegeben, wenn der gewährte Vorteil eine Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers darstellt. Steuerpflichtig ist daher grundsätzlich auch ein Werbungskostenersatz. Das ist über § 3 Nr. 30 EStG nur beim Werkzeuggeld ausgeschlossen. Hinzu kommt noch die Steuerfreiheit für Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG. Denn dieser führt nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers.  

     

    Der BFH hat bislang Auslagenersatz in den Fällen angenommen, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber Aufwendungen ersetzt werden, die überwiegend durch die betrieblichen Belange bedingt und veranlasst sind. Ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben darf nicht bestehen. Hinzu kommt aber auch die Erstattung von Aufwendungen, die der Arbeitsausführung dienen und nicht zur Bereicherung führen. Diese Grundsätze hat der BFH nun im Fall eines Orchestermusikers präzisiert. Der nutzte eigene Musikinstrumente. Die anfallenden Reparaturen und Instandhaltungen wurden vom Theater, seinem Arbeitgeber, übernommen. Besteht hierzu auf Grund tarifvertraglicher Regelungen eine Verpflichtung, liegt das Kostenrisiko nicht beim Besitzer, sondern beim Arbeitgeber. Trägt der Musiker die Aufwendungen zunächst selbst, macht er dies im Interesse des Theaters. Die Reparatur geht aber auf Rechnung des Betriebes.  

     

    Das Urteil wirkt per saldo aufkommensneutral. Denn käme es in Höhe der Erstattung zum Lohnsteuerabzug, wären im Gegenzug Reparatur und Instandhaltung dann als Werbungskosten abziehbar.Günstiger ist die Einstufung nach § 3 Nr. 50 EStG dennoch, da dann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag genutzt werden kann. 

     

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