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  • § 3 EStG – Komparse als künstlerisch Tätiger erhält den Übungsleiterfreibetrag

    Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten an bestimmte Einrichtungen steuerfrei. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung ist bei der Einordnung als künstlerische Tätigkeit von den Tatbestandsmerkmalen des § 18 EStG auszugehen. Voraussetzung ist danach eine eigenschöpferische Leistung des Künstlers, die über beherrschte Techniken hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Steuerfreiheit nur eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit erfasst.  

     

    Nach diesen Vorgaben kann eine künstlerische Tätigkeit aber auch dann vorliegen, wenn sie die künstlerische Haupttätigkeit lediglich unterstützt und ergänzt. Daher kann auch ein Komparse anders als ein Bühnenarbeiter künstlerisch tätig sein. Im entschiedenen Fall war ein Beamter nebenberuflich als Statist an der Oper beschäftigt und hatte im Jahr 61 Auftritte. Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit, da er aufgrund der vielen Auftritte hauptberuflich tätig gewesen sei. Weiterhin fehle es an einer eigenschöpferischen Leistung. Dem widerspricht der BFH und sieht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG als erfüllt an. Der Beamte hat keine rein mechanische Funktion als menschliche Requisite wahrgenommen. Der Auftritt enthält nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen, die nebenberuflicher Natur sind. Alleine schon die Art der Tätigkeit und die Höhe der Vergütung machen hinreichend deutlich, dass es sich nicht um eine hauptberufliche Tätigkeit handelt. 

     

    Über das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wird der Übungsleiterfreibetrag ab 2007 auf 2.100 EUR jährlich erhöht. Darüber hinaus kann der Tätige wie bisher noch weitere 400 EUR monatlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung erzielen, ohne dass für ihn Steuern und Sozialabgaben anfallen. Monatlich sind das bis zu 575 EUR. 

     

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