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  • § 3 EStG - Einordnung von Aufwandsentschädigungen in verschiedene Bereiche

    Die Verwaltung hat sich in mehreren Schreiben zu einzelnen Berufsgruppen zu der Frage geäußert, ob es sich bei Entschädigungen um steuerfreie Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 EStG oder um steuerpflichtige Einnahmen handelt.  

     

    • Entschädigungen der Gerichtsvollzieher stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wobei diese in Höhe von 30 % als Aufwandsentschädigung steuerfrei bleiben. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros abgegolten. Tatsächliche Kosten können nur berücksichtigt werden, soweit diese die steuerfreie Aufwandsentschädigung übersteigen. Personalkosten sowie nicht mit der Einrichtung und der Unterhaltung des Büros zusammenhängende Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden.

     

    • Dienstaufwandsentschädigungen der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Ersten Beigeordneten sind nach § 3 Nr. 12 S. 2 EStG in voller Höhe steuerfrei und gelten den durch das Amt verursachten erhöhten persönlichen Aufwand ab. Als Werbungskosten zählt daher nur der die Entschädigung übersteigende Gesamtaufwand. Eine Berücksichtigung von Wahlkampfkosten ist nicht ausgeschlossen.

     

    • Kommunale Städte- und Gemeindeverbände sowie Landkreistage erfüllen keine hoheitlichen Aufgaben. Daher stellen Aufwandsentschädigungen, die diese kommunalen Spitzenverbände an ihre Arbeitnehmer zahlen, steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, weil die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG nicht vorliegen. Besondere Aufwendungen, die durch die Ausübung des Dienstes erwachsen, sind als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dabei ist der Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags nicht möglich.

     

    • Die an Mitglieder des Verwaltungsrats der Sparkasse gezahlten Vergütungen sind keine steuerfreien Aufwandsentschädigungen. Sie sind wie geldwerte Vorteile steuerpflichtiger Arbeitslohn und dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Bei den weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats stellt deren Tätigkeit regelmäßig eine Nebentätigkeit dar. Die Einkünfte sind nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder § 19 EStG zu erfassen.

     

    • Öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalten sind als öffentlicher Dienst anzusehen. Daher sind die den Mitgliedern der Aufsichtsgremien gewährten Aufwandsentschädigungen gemäß R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR bis zu 175 EUR steuerfrei. Die den Aufwand übersteigenden Beträge stellen Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar.

     

    • Vergütungen für eine übernommene Nebentätigkeit im Vorstand, Aufsichts- und Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ eines Unternehmens sind als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu behandeln und ohne Lohnsteuerabzug im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen. Hiervon sind an den Dienstherrn abgeführte Beträge sowie die einzeln nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Werbungskosten abzuziehen.

     

    • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer werden für Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt und fallen nicht unter § 3 Nr. 12 EStG. Hierfür kommt der Ehrenamtspauschbetrag von 500 EUR in Betracht. Darüber hinausgehende Einnahmen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, sofern sie nach Abzug des Freibetrags und der Werbungskosten die Freigrenze von 256 EUR in § 22 Nr. 3 S. 2 EStG übersteigen.

     

    Fundstellen:  

    Gerichtsvollzieher: FinMin Baden-Württemberg 19.2.09, 3 - S 2337/36  

    Bürgermeister: FinMin Baden-Württemberg 18.2.09, 3 - S 233 7/61  

    Kommunale Spitzenverbände: FinMin Baden-Württemberg 17.2.09, 3 - S 2337/62  

    Sparkasse: FinMin Baden-Württemberg 4.3.09, 3 - S 2337/16  

    Rundfunk: FinMin Baden-Württemberg 2.3.09, 3 - S 2337/69  

    Nebentätigkeit: FinMin Baden-Württemberg 2.3.09, 3 - S 2337/07  

    Ehrenamtlicher Betreuer: OFD Hannover 6.2.09, S 2337 - 121 - StO 215  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 309 | ID 126181

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